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   BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92   

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https://dejure.org/1993,3904
BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92 (https://dejure.org/1993,3904)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 54/92 (https://dejure.org/1993,3904)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92 (https://dejure.org/1993,3904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Verpflichtungsklage - Klärung allgemeiner Rechtsfragen - Vornahme der Amtshandlung - Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 39 § 111
    Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens nach § 111 BNotO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1995, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Dies knüpft an die eindeutige Gesetzeslage (§ 39 BNotO) an, die dem einzelnen Notar keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Vertreters gewährt, sondern diese Amtshandlung in das Ermessen der Aufsichtsbehörde stellt, die hierbei die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und das Vorschlagsrecht des Notars (§ 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO) zu beachten hat (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1).

    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).

    Da es hiernach an der Voraussetzung fehlt, daß die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Vertretungsgesuchen des Antragstellers ebenso stellen wird wie bei einem von ihm beanstandeten, seine Rechte beeinträchtigenden konkreten Verwaltungsakt (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO; BGHZ 81, 66, 68), ist das Feststellungsbegehren im Verfahren nach § 111 BNotO nicht zuzulassen.

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 7/88

    Notarrecht - Verlegung des Amtssitzes - Anwaltliche Zulassung - Fortbestehen

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Im Verfahren nach § 111 BNotO ist ein Verpflichtungsantrag grundsätzlich nur zulässig, wenn die beantragte Vornahme einer Amtshandlung durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 7/88 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Verpflichtungsantrag 1).

    Es richtet sich nicht auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 7/88 = a.a.O.; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 , vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 , vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 bis 4).
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